Betriebsmedizin

Wir sind seit 2002 als Betriebsärzte zuverlässiger Partner einer Vielzahl von kleinen und mittelständischen Unternehmen

  • vollständige betriebsärztliche Versorgung nach Arbeits-Sicherheitsgesetz (ASiG)
  • Arbeitsmedizinische Vorsorge nach ArbMedVV
  • Beratung und Untersuchung nach Biostoff-Verordnung
  • Organisation der Ersten Hilfe im Betrieb
  • Teilnahme am Arbeitssicherheitsausschuß (ASA)
  • Gefährdungsbeurteilungen
  • Betriebsbegehungen
  • Durchführung Arbeitsmedizinischer Untersuchung zu Vorsorge und Eignung (zB G25, G41, G42…)
  • Beratung bei Fragen der Sicherheit am Arbeitsplatz
  • Belehrung nach Infektionsschutzgesetz (IfSG §43)
  • Betriebliche Gesundheitsförderung, Gesundheitsmanagement, Eingliederungen
  • Impfungen
  • staatliche Gelbfieberimpfstelle
  • Sozialmedizinische Beratung

Unsere Leistungen

Was ist Arbeitsmedizin (Informationen der DGAUM)

Das Gebiet der Arbeitsmedizin umfasst als präventivmedizinisches Fach die Wechselbeziehungen zwischen Arbeits- und Lebenswelten sowie Gesundheit und Krankheiten. Im Mittelpunkt steht der Erhalt und die Förderung der physischen und psychischen Gesundheit und Leistungsfähigkeit des arbeitenden Menschen.

Arbeitsmedizinische Vorsorge

Arbeitsmedizinische Vorsorge

Die Verordnung zur Arbeitsmedizinischen Vorsorge unterscheidet mehrere Arten der Vorsorge:

  • Pflichtvorsorge nach §4  ArbMedVV (Vorsorge, die bei besonders gefährdenden Tätigkeiten zu veranlassen ist). Arbeitgeber müssen diese nicht nur anbieten, sondern auch veranlassen, denn sie sind Tätigkeitssvoraussetzung.
  • Angebotsvorsorge nach §5 ArbMedVV (z.B. Vorsorge nach der Bildschirmarbeitsplatzverordnung. Arbeitgeber müssen diese Vorsorge anbieten, die Teilnahme ist für den Arbeitnehmer jedoch freiwillig.
  • Wunschvorsorge nach §5a ArbMedVV. Das Recht des Arbeitnehmers auf die Durchführung von Wunschvorsorge soll das Augenmerk auf derzeit noch wenig beachtete Bereiche richten, die besonders oft zur Arbeitsunfähigkeit führen wie z.B. Rückenbeschwerden oder Psychische Erkrankungen. Arbeitgeber müssen ihren Beschäftigten die Wunschvorsorge ermöglichen wenn ein Zusammenhang zwischen den Beschwerden des Arbeitnehmers und der Tätigkeit möglich ist.
Eignungsuntersuchungen

Eignungs- und Tauglichkeitsuntersuchungen attestieren durch ein ärztliches Gutachten die medizinische Eignung für bestimmte Tätigkeiten, z.B. Eignung als Atemschutzträger z.B. bei der Feuerwehr oder Fahrtauglichkeit gemäß Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV)

Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM)

jedem Mitarbeiter, der/die innerhalb eines Jahres länger als 6 Wochen arbeitsunfähig erkrankt (ununterbrochen oder wiederholt), muss ein BEM-Verfahren (§ 167 Abs 2 SGB IX). Wir unterstützen Sie dabei

Belehrung Infektionsschutzgesetz §43

Wir führen Belehrungen gemäß Infektionsschutz durch für Personen die mit Lebensmitteln arbeiten, zB in der Gatronomie, Handel oder in Gemeinschaftseinrichtungen